Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hat mit Beschluss vom 09.05.2011 (8 W 20/11) entschieden, dass Patienten kein Anspruch auf Zusendung von Originalbehandlungsakten zusteht. Zwar bestehe das Recht die Behandlungsunterlagen im Original einzusehen, allerdings nur in den Praxisräumen des behandelnden Arztes.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Urteil vom 14.02.2012 (Az.: 2 BvL 4/10) entschieden, dass die hessische Regelung zur Besoldung von Hochschullehrern der Besoldungsgruppe W 2 verfassungswidrig ist.
Auch vertragsärztliche Notfallambulanzen von Krankenhäusern sind grundsätzlich verpflichtet, die gesetzliche Zuzahlung (Praxisgebühr) von den Patienten einzutreiben. Die zuständige Kassenärztliche Vereinigung ist andernfalls berechtigt im Rahmen der Honorarausschüttung Honorar in entsprechender Höhe zurückzubehalten.
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